Clubnews

Ein Zwischenstand des DGV:

Gerichtliche Überprüfung der durch verschiedene Bundesländer neu erlassenen Verordnungen betreffend Schließung von Sportstätten

"Wir prüfen kontinuierlich die Erfolgsaussichten einer gerichtlichen Überprüfung der das Golfspiel beschränkenden Regelungen der Bundesländer. Bestehen nach hiesiger Einschätzung ernsthafte Erfolgsaussichten, wird Ihr Verband (auch in Zusammenarbeit mit einzelnen Landesgolfverbänden) aktiv.

Da Verbänden mangels unmittelbarer Betroffenheit kein eigenes Klagerecht zukommt, kooperieren wir im jeweiligen Einzelfall mit geeigneten Golfanlagen. Zuletzt haben wir einen Normenkontrollantrag nebst Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen eine Corona-Schutzverordnung der Hessischen Landesregierung inhaltlich und finanziell begleitet, den eine hessische Golfanlage beim VGH in Kassel eingereicht hatte. Drei Tage danach zog die Hessische Landesregierung ihre Verordnung insoweit zurück, sodass es nicht mehr zu einem Gerichtsbeschluss bzw. Urteil in der Sache kommen konnte. Allerdings erhielten wir einen Fingerzeig, dass das Verfahren für Golf in Hessen positiv ausgegangen wäre, durch die nachfolgende Entscheidung des VGH, wer die Kosten des Verfahrens zu tragen hat. Das Land Hessen hat sich überraschend freiwillig zur Kostenübernahme bereiterklärt.

Aktuell schätzen wir die Erfolgsaussichten einer gerichtlichen Überprüfung der dem jetzigen Lockdown zugrunde liegenden Corona-Schutz-Verordnungen bundesweit als gering ein. Grund dafür ist einerseits, dass zwischenzeitlich als Grundlage für die Verordnungen eine gesetzliche Präzisierung hinsichtlich der Eingriffe in grundrechtliche Freiheiten in einem neuen § 28a des Infektionsschutzgesetzes vorgenommen wurde. Andererseits dürfte von Gerichten die Erforderlichkeit der aktuellen Maßnahmen im Rahmen einer Verhältnismäßigkeitsprüfung vor dem Hintergrund der stark gestiegenen Infektionszahlen ebenso wie die Geeignetheit ganz breit aufgestellter Maßnahmen regelmäßig bejaht werden.

Wir werden ungeachtet dessen weiterhin immer wieder neu einschätzen, inwieweit eine gerichtliche Überprüfung beschränkender Maßnahmen angezeigt ist und dann tätig werden."

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